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18. März 2020 – 10:24 Uhr
Virus Sars-CoV-2 bestimmt unseren Alltag
Das Coronavirus hat innerhalb kürzester Zeit unseren Alltag auf den Kopf gestellt: Die Schulen und Kitas sind in fast allen Bundesländern geschlossen, weltweit werden die Grenzen dicht gemacht und über mobiles Arbeiten wird nicht mehr diskutiert – es wird einfach gemacht. Sogar König Fußball macht in Deutschland eine Zwangspause. Die Zeitschrift Finanztest erklärt in ihrer aktuellen Ausgabe, was das für Beruf, Alltag und Urlaub bedeutet.
+++ Alle wichtigen Informationen zum Coronavirus finden Sie in unserem Live-Ticker +++
Die Schule oder Kita ist geschlossen, ich muss jetzt mein Kind betreuen. Wie ist das mit meiner Arbeit und dem Lohn?
Müssen Sie zu Hause bleiben, weil Schule oder Kindergarten geschlossen sind, informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber. Grundsätzlich müssen Eltern zunächst versuchen, eine Alternativbetreuung zu organisieren. Kann jedoch kein anderer die Betreuung übernehmen und kann Ihr Kind nicht allein zu Hause bleiben, können Sie der Arbeit fern bleiben. In diesem Fall besteht auch grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das ergibt sich aus § 616 Absatz 1 BGB. Er regelt, dass Arbeitnehmer für kurze Zeit (die Obergrenze liegt bei fünf Tagen) ohne Lohnkürzung vom Job freigestellt werden müssen, wenn es dafür unvermeidbare und von ihm unverschuldete Gründe gibt. Das gilt jedoch nicht immer: Der Anspruch darf im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden, zum Beispiel so: „Ein Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeit“. Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber.
Unser Betrieb muss vorübergehend schließen. Erhalte ich auch keinen Lohn mehr?
Die Schließung eines Unternehmens, ob freiwillig oder aufgrund einer behördlichen Anordnung, darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Sie haben weiterhin Anspruch auf ihre Vergütung.
Hier lesen Sie, was Arbeitnehmer über Kurzarbeit in der Corona-Krise wissen müssen.
Wenn ich in Quarantäne bin, kann ich nicht arbeiten. Bekomme ich trotzdem Geld?
Jeder, der aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne versetzt wurde und deswegen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann, erhält vom Staat eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Das sieht § 56 des Infektionsschutzgesetzes vor. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige und Unternehmer. Für die ersten sechs Wochen erhält der Betroffene eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, danach in der Regel in Höhe des geringeren Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkassen.
Bei Angestellten zahlt vorerst der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen. Die ausgezahlten Beträge werden diesem auf Antrag bei der zuständigen Behörde – meist das örtliche Gesundheits- oder Versorgungsamt – erstattet.
Achtung: Wer bereits krankgeschrieben ist, fällt nicht unter die Entschädigungsregeln des Infektionsschutzgesetzes. Erkrankte Arbeitnehmer erhalten die im Krankheitsfall übliche Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen und dann Krankengeld von ihrer Krankenversicherung.
Ich habe einen leichten Infekt. Kann ich mich jetzt auch per Telefon krank schreiben lassen?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich entschlossen, die Ärzte in der Coronavirus-Krise zu entlasten. Patienten, die aufgrund von leichten Atemwegserkrankungen zu Hause bleiben und sich auskurieren möchten, können ab sofort eine Krankschreibung über sieben Wochentage von ihrem Arzt bekommen. Sie müssen dafür nicht persönlich in der Praxis erscheinen, es reicht ein Telefonat mit dem Arzt. Die neue Regelung gilt seit dem 10. März 2020 und ist zunächst auf vier Wochen begrenzt.
Was gilt für Besucher von Pflegeheimen und Krankenhäusern?
In Pflegeheimen und Krankenhäusern befinden sich Menschen, die ein höheres Risiko für einen schwere Verlauf von Covid-19 haben. Bundesweit haben viele Einrichtungen die Besuchszeiten für Angehörige eingeschränkt, einige Heime lassen gar keine Besucher mehr ein.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat einen Leitfaden für Alten- und Altenpflegeheime herausgebracht.
Kann ich eine gebuchte Reise in betroffene Gebiete kostenfrei stornieren?
Die Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus allein reicht nicht aus, um eine Pauschalreise ohne finanzielle Einbußen abzusagen oder abzubrechen. Wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Reiseziel herausgibt, ist eine kostenfreie Stornierung möglich. Reisehinweise des Auswärtigen Amts reichen für eine kostenlose Stornierung in der Regel nicht aus.
Kunden können allerdings eine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Das sollte im Fall der Corona-Krise gegeben sein. So sind Rundreisen wegen der Abriegelung ganzer Städte oft gar nicht wie geplant durchführbar. Dazu kommt die Ansteckungsgefahr. Diese außergewöhnlichen Umstände können Reisende zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen. Auch Veranstalter können Reiseverträge aus diesen Gründen kündigen. In beiden Fällen wird der Reisepreis erstattet. Schadenersatz steht Touristen aber in der Regel nicht zu.
Urlauber, die sich bereits in einem betroffenen Gebiet aufhalten, können ihre Pauschalreise unter diesen Umständen möglicherweise ebenfalls kostenfrei abbrechen. Weitere Tipps gibt es hier von RTL-Reiseexperte Ralf Benkö.
Was gilt bei Reisen mit der Deutschen Bahn?
Kunden mit Fahrkarten für den Fernverkehr der Deutschen Bahn können dann kostenfrei stornieren, wenn deren Reiseanlass aufgrund des Coronavirus abgesagt wurde, etwa bei Absagen von Messen oder Konzerten. Dasselbe gilt, wenn das gebuchte Hotel am Zielort – auch im Ausland – unter Quarantäne steht.
Betroffene Reisende sollen sich an die Verkaufsstellen oder den Kundenservice der Deutschen Bahn wenden. Außerdem gibt es eine Kulanzregelung für Fahrgäste, die Fahrscheine in die vom Coronavirus betroffenen italienischen Gebiete haben. Kunden, die ihre Reise nicht mehr antreten möchten, können sich den Ticketpreis kostenfrei erstatten lassen.
Ich habe ein Ticket für eine Veranstaltung. Erhalte ich mein Geld zurück, wenn sie abgesagt werden muss?
Ist es einem Veranstalter aufgrund einer behördlichen Maßnahme unmöglich, ein Konzert, eine Messe, ein Festival oder eine andere Großveranstaltung durchzuführen, sind auch Besucher nicht mehr verpflichtet, den Eintrittspreis zu bezahlen. Sie können dann Erstattung des Ticketpreises vom Veranstalter verlangen.
RTL.de-Doku: Stunde Null – Wettlauf mit dem Virus
Das Corona-Virus hält Deutschland und den Rest der Welt in Atem. Wie konnte es zur rasanten Verbreitung kommen und was bedeutet der Ausbruch für unseren Alltag? Warum Wissenschaftler schon lange vor dem Ausbruch vor dem Virus gewarnt haben, erfahren Sie in der RTL.de-Doku „Stunde Null – Wettlauf mit dem Corona-Virus“.
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